Bitte lesen Sie auch die Ausführungen zum Datenschutz.
Satzung |
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den
Namen "schallwende - Freunde und Förderer der Elektronischen Musik
e.V." (im folgenden "Verein" genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz
in Bochum und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung
von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung kultureller Projekte
und Vorhaben, die den musikalischen Bereich betreffen; vor allem will er
Neulinge der Musikszene unterstützen (Nachwuchsförderung). Dazu
gehört das Veranstalten von Konzerten um die Künstler einer breiteren
Öffentlichkeit zu präsentieren; Kontakte zu Plattenfirmen, Radiosendern
und Fachzeitschriften herzustellen, um den Bekanntheitsgrad der Künstler
zu erhöhen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen
ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
5. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
· Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied
können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den
Verein verdient gemacht haben.
· Ehrenmitglieder sind
von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
· Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
· Die Mitgliedschaft
muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
· Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
· Die Mitgliedschaft
endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.
· Die freiwillige Beendigung
der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende
des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines
Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das
Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder
die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß
eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben,
sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern.
· Ein Mitglied kann
durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seinen
Verpflichtungen nicht nachkommt.
· Bei Beendigung der
Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
· Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
wird durch den Vorstand festgesetzt.
· Für die Höhe
der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige
Beitragsverordnung maßgebend.
§ 7 Organe des Vereins
· Organe des Vereins
sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Vorstand
· Der Vorstand besteht
aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern und zwar derzeit:
1. dem / der Vorsitzenden
2. dem / der Stellvertreter/in
des / der Vorsitzenden
3. dem / der Kassenwart/in
· Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB sind die o.g. Vorstandsmitglieder
· Je zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gemeinsam.
· Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder
bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
· Bei andauernder Verhinderung
eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft
kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
· Der Vorstand entscheidet
in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Über
Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands
werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
· Der Vorstand arbeitet
ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung, abgesehen
von ersetzbaren Aufwendungen wie z.B. Reise-, Porto-, Telefonkosten.
§ 9 Mitgliederversammlung
· Mindestens einmal jährlich
hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden.
· Außerordentliche
Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im
Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche
Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten
Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
· Hauptversammlungen
sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen
schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch
den Vorstand einzuberufen.
· In der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt sind ordentliche sowie Ehrenmitglieder, soweit diese rechtsfähig
und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
· Anträge zur Tagesordnung
sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an
den Vorstand zu stellen.
· Beschlüsse in
der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
· Einberufene Mitgliederversammlungen
sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
· Eine schriftliche
Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen der Hälfte
der anwesenden Mitglieder beantragt werden. Änderungen des Vereinszwecks
oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung
erschienenen Mitglieder.
· Über den Ablauf
einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
· Über die Jahreshauptversammlung
sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
· Die Kassenprüfer
haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens
einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der
Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis
der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
· Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort
· Gerichtsstand und Erfüllungsort
ist Bochum.
· Vorstehender Satzungsinhalt
wurde von der Gründungsversammlung am 21.4.1998 beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt
zur Zeit 33 € für das Kalenderjahr und ist ist zu jedem Eintrittszeitpunkt
im Jahr für das laufende Kalenderjahr sowie am 1.Januar eines jeden
Folgejahres fällig. (Bei Nichtzahlung erfolgt eine Erinnerung.
Mahngebühren können entstehen.)
Im Eintrittsjahr wird der Jahresbeitrag
in folgender Höhe erhoben:
Bei Eintritt zwischen 1.1.
und 30.06. eines Jahres = 33 €
Bei Eintritt zwischen 1.7.
und 31.12. eines Jahres = 16,50 €
Familienangehörige zahlen
jeweils die Hälfte.
Bei Eintritt bis zum 30.6.
eines Jahres erhält das neue Mitglied die aktuelle Ausgabe der "schallplatte".
Ein Anspruch auf zurückliegende "schalldruck"- oder "schallplatte"-Ausgaben
besteht nicht.
Mitglieder können zurückliegende Exemplare - soweit noch vorhanden - käuflich erwerben:
Je "schallplatte" für 15€
Je "schalldruck" für 7,50€
Der Vorstand hat im Jahr 2000
beschlossen, keine (Wieder-)Aufnahmegebühr einzuführen.
Die Zahlung des Beitrags ist nur durch Überweisung auf
das angegebene Konto möglich.